Fachaufsichtsbeschwerde Dr. Kämpfer

 

Die Ratsversammlung entscheidet als Vertretung der Kieler Bürger über den Bau der Stadtbahn. Nicht jedes Mitglied hat die Zeit, sich intensiv mit allen Fakten zu beschäftigen. Meist müssen sie sich auf die Entscheidungsvorlagen der Stadtverwaltung verlassen. Insofern kommt dem Oberbürgermeister eine besondere fachliche Verantwortung zu. Er ist der Hauptansprechpartner der Ratsversammlung zu diesem Thema, prüft die Entscheidungsvorlagen, überwacht die Umsetzung der Beschlüsse und berichtet regelmäßig persönlich über Fortschritte und Ergebnisse. Auch auf unsere Fragen an die Ratsversammlung hat er persönlich geantwortet.

 

Wir sind der Meinung, dass Oberbürgermeister Dr. Kämpfer seiner besonderen fachlichen Verantwortung nicht ausreichend nachgekommen ist, weshalb wir eine Fachaufsichtsbeschwerde beim Innenministerium eingereicht haben. Ministerpräsident Günther und Dr. Kämpfer haben wir ebenfalls informiert. Unsere Position haben wir ausgiebig mit Quellen belegt. Wir hoffen, durch diese Veröffentlichung bei der Landesregierung erhöhte Aufmerksamkeit sowie eine eingehende und zeitnahe Prüfung zu bewirken. Die Stadtbahn spielt schliesslich auch bei der anstehenden Bürgermeisterwahl eine entscheidende Rolle. Durch anklicken des Dokuments öffnen sich alle drei Seiten. Darunter finden Sie die Antwort des Innenministeriums sowie unsere Gegenfragen.

Am 28.10 bekamen wir folgende Antwort aus dem Innenministerium:

 

Sehr geehrter Herr Dr. Borchert,

vielen Dank für Ihre Nachricht und die darin geschilderten Anliegen.

Die Kommunalaufsicht führt die Aufsicht darüber, dass die Gemeinden und Städte die Selbstverwaltungsaufgaben rechtmäßig erfüllen. Sie ist damit auf eine Rechtmäßigkeitsaufsicht beschränkt. Es ist dabei nicht Aufgabe der Kommunalaufsicht, einzelnen Bürgerinnen und Bürgern zu ihrem Recht gegenüber Gemeinden oder Städten zu verhelfen. Die Kommunalaufsicht wird im Übrigen lediglich bei eindeutigen Rechtsverstößen, d.h. Verstößen gegen eine Rechtsvorschrift, und im öffentlichen Interesse tätig. Ein eindeutiger Rechtsverstoß ist in dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt nicht ersichtlich.

Die Allgemeine Geschäftsanweisung der Stadtverwaltung ist keine Rechtsvorschrift im o.g. Sinne – ob insoweit ein Verstoß gegen diese vorliegt, kann von der Kommunalaufsicht nicht geprüft und bewertet werden.
Soweit Sie die Qualität der Antworten des Oberbürgermeisters auf Ihre Frage aus der Einwohnerfragestunde bemängeln, rechtfertigt auch dies nicht ein Einschreiten der Kommunalaufsicht. Die Fragesteller haben keinen Rechtsanspruch auf Beantwortung ihrer Fragen (so auch PdK SH B-1, GO § 16c Rn. 8, beckonline).

Nach Prüfung ergibt sich daher keine Veranlassung für ein kommunalaufsichtliches Tätigwerden.

Mit freundlichen Grüßen 
XXX 
Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein 
Referat Kommunales Verfassungsrecht, Wahlen und Abstimmungen 
IV 311 

 

Wir antworteten darauf am 29.10.25:

 

Sehr geehrte XXX,

danke für Ihre Nachricht.

Sie schreiben, dass sich die Aufsicht Ihrer Behörde nur auf die Rechtmäßigkeit der Aufgabenerfüllung der Städte beschränkt und dass kein Rechtsverstoß ersichtlich ist. Hier schließen meine Fragen an:

  1. Gemäß § 33.1 BeamtStG und § 60 (1) BBG haben Beamte ihre Dienstaufgaben unparteiisch zu erfüllen. War das der Fall, angesichts der belegten Aussagen und Verzögerungen?
  2. Laut §15(2) LVwG erstreckt sich Ihre Fachaufsicht auch auf die zweckmäßige Wahrnehmung der Verwaltungsangelegenheiten von Behörden. Was hat Ihre Prüfung der Zweckmäßigkeit ergeben?
  3. PdK SH B-1, GO § 16c erwähnt nicht explizit ein Recht auf Beantwortung von Fragen. Wenn jedoch eine Antwort erfolgt, dann unterliegt sie gemäß §60 (1.2) BBG der Wahrheitspflicht. Inwieweit wurde dieser Pflicht angesichts der belegten Aussagen entsprochen?

Ich bitte Sie um eine ausführliche Gegenvorstellung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Alexander Bochert 

 

Am 10.11.25 bekamen wir folgende Antwort vom Innenministerium:

 

Sehr geehrter Herr Dr. Borchert,

soweit Sie mögliche Verstöße gegen das Beamtenstatusgesetz durch den Oberbürgermeister rügen, muss ich darauf hinweisen, dass die Kommunalaufsicht keine Dienstaufsicht über die Beschäftigten der Landeshauptstadt Kiel führt; diese wird regelmäßig stadtintern durch den Dienstvorgesetzte durchgeführt. Der Hauptausschuss ist Dienstvorgesetzter des Oberbürgermeisters (§ 45b Gemeindeordnung), für die weiteren Beschäftigten der Stadt wäre der Oberbürgermeister Dienstvorgesetzter. Wenn Sie (Dienstaufsichts)Beschwerde führen wollen, wenden sie sich bitte an den Hauptausschuss der Landeshauptstadt Kiel. Sollte der Hauptausschuss nach Befassung mit der Angelegenheit zureichende Anhaltspunkte für den Verdacht eines Dienstvergehens haben, wäre von dort eine Einbindung des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport zu prüfen, da der Hauptausschuss keine Disziplinarbefugnis hat (§ 45b Abs. 5 und § 121Gemeindeordnung i.V.m. § 47 Abs. 2 Landesdisziplinargesetz).

Soweit Sie § 15 Absatz 2 LVwG anführen, weise ich darauf hin, dass die Aufsichtsregelungen des Landesverwaltungsgesetzes hier nicht zur Anwendung kommen. Es ist zutreffend, dass das Landesverwaltungsgesetz die Fachaufsicht regelt, die sich auf die rechtmäßige und auch auf die zweckmäßige Wahrnehmung von Verwaltungsangelegenheiten einer Behörde bezieht. Nach § 17 LVwG unterstehen die Behörden der Gemeinden, Kreise und Ämter der Fachaufsicht der jeweiligen Fachaufsichtsbehörde nur, soweit die Gemeinden, Kreise und Ämter Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahrnehmen. Hier wird die Stadt nach dem Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Schleswig-Holstein (ÖPNVG) im Rahmen freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben tätig. Soweit die Stadt Selbstverwaltungsangelegenheiten wahrnimmt, richtet sich die Aufsicht nicht nach dem Landesverwaltungsgesetz sondern nach § 120 der Gemeindeordnung. Danach beschränkt sich die Aufsicht auf eine reine Rechtsaufsicht. Zweckmäßigkeitserwägungen zu städtischen Entscheidungen stehen der Kommunalaufsicht daher nicht zu.

 

Mit freundlichen Grüßen
XXX
Ministerium für Inneres, 
Kommunales, Wohnen und Sport
des Landes Schleswig-Holstein
Referat Kommunales Verfassungsrecht,
Wahlen und Abstimmungen

 

Es ist also nicht einfach, sich als Bürger ohne juristische Fachkenntnisse über die Handlungen des Staates zu beschweren. Wir überlegen nun unsere nächsten Schritte.